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CH-BL
§ 96 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Schulträger
Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
§ 96 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Schulträger
1. Das Gesetz regelt die Trägerschaft der öffentlichen Schulen und anderer öffentlicher Institutionen, die der Erziehung oder der Berufsausbildung dienen.
2. Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Schulbereich.
3. Er kann mit anderen Kantonen Verträge abschliessen sowie Schulen und Lehranstalten gemeinsam führen.