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CH-BL
§ 95 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Schulbesuch
Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
§ 95 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Schulbesuch
1. Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen obligatorisch.
2. Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
3. Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich sein.
4. Kanton und Gemeinden fördern die Integration behinderter Kinder in die Gesellschaft durch eine der Behinderung angepasste Schulbildung.