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CH-BL
§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Grundsätze des Schulwesens
Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Grundsätze des Schulwesens
1. Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich.
2. Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern sind von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen.
3. Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern.
4. Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons.