Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Grundsätze des Schulwesens

Öffentliche Aufgaben - Bildung und Kultur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 94 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Grundsätze des Schulwesens

1. Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich.

2. Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern sind von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen.

3. Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern.

4. Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons.

← § 93 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 95 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →