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100 CH-BL

§ 93 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Katastrophenvorsorge

Öffentliche Aufgaben - Öffentliche Sicherheit und Katastrophenvorsorge
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§ 93 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Katastrophenvorsorge

1. Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Katastrophenvorsorge und zur Aufrechterhaltung der wichtigen Staatsfunktionen in Notlagen.

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