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100 CH-BL

§ 90 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verfassungsrechtliche Grundlage

Öffentliche Aufgaben - Grundsätze
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§ 90 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verfassungsrechtliche Grundlage

1. Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.

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