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CH-BL
§ 90 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verfassungsrechtliche Grundlage
Öffentliche Aufgaben - Grundsätze
§ 90 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verfassungsrechtliche Grundlage
1. Die Übernahme neuer kantonaler Aufgaben, deren Erfüllung dem Kanton nicht durch Bundesrecht auferlegt wird, bedarf einer Verfassungsänderung. Diese ist gleichzeitig mit den gesetzlichen Ausführungsbestimmungen dem Volk vorzulegen.