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100 CH-BL

§ 9 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Rechtsschutz

Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
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§ 9 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Rechtsschutz

1. Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.

2. Kanton und Gemeinden fördern die Rechtskenntnis und sorgen für die Erteilung unentgeltlicher Rechtsauskünfte.

3. Die Parteien haben in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist.

4. Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, hat Anspruch

a. auf unverzügliche und verständliche Unterrichtung über die Gründe dieser Massnahme und über seine Rechte,

b. * auf rechtliches Gehör vor einer gesetzlich bestimmten Instanz innert der vom Gesetz bezeichneten Frist seit der Festnahme,

c. auf Überprüfung des Freiheitsentzuges durch ein Gericht.

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