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100 CH-BL

§ 89 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Aufgaben

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Ombudsperson
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§ 89 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Aufgaben

1. Die Ombudsperson gibt ihre Ansicht über die untersuchten Angelegenheiten in geeigneter Weise bekannt und wirkt in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin.

2. Die Ombudsperson kann Beanstandungen anbringen, auf Mängel des geltenden Rechts hinweisen und Empfehlungen abgeben. Rechtsakte kann sie weder ändern noch aufheben.

3. Die Ombudsperson ist befugt, Akten einzusehen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Sie unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die entsprechenden Behörden oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

4. Die Ombudsperson erstattet dem Landrat mindestens jährlich Bericht.

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