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CH-BL
§ 88 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Stellung, Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Ombudsperson
§ 88 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Stellung, Unabhängigkeit und Unvereinbarkeit
1. Die Ombudsperson wacht über die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Verwaltungshandlungen in Kanton und Gemeinden sowie der Justizverfahren.
2. Die Ombudsperson nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Sie ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.
3. Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz.