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CH-BL
§ 87 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Organisation und Verfahren
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Gerichte
§ 87 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Organisation und Verfahren
1. Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation sowie Zuständigkeit und Verfahren der Gerichte. Die zuverlässige und rasche Abwicklung der Verfahren muss gewährleistet sein.
2. Ein Gericht kann in mehrere Kammern gegliedert und für mehrere Gerichtsbarkeiten eingesetzt werden.
3. Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichte im Kanton aus und erstattet dem Landrat jährlich Bericht.
4. Das Gesetz regelt Voraussetzungen und Zuständigkeit für die Wahl von ausserordentlichen Mitgliedern der Gerichte.