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100 CH-BL

§ 86 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verfassungsgerichtsbarkeit

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Gerichte
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§ 86 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verfassungsgerichtsbarkeit

1. Die Verfassungsgerichtsbarkeit wird durch das Kantonsgericht ausgeübt.

2. Das Kantonsgericht beurteilt als Verfassungsgericht

a. Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, namentlich von Grundrechten und Volksrechten,

b. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Kanton und Gemeinden oder zwischen Gemeinden,

c. Beschwerden wegen Verletzung der Gemeindeautonomie.

3. Beim Verfassungsgericht können nicht angefochten werden

a. Verfassungsbestimmungen und Gesetze, ausgenommen im Falle ihrer Anwendung,

b. durch Bundesrecht oder Gesetz als Ausnahme bezeichnete Beschlüsse des Landrates und des Regierungsrates,

c. die Dringlicherklärung eines Gesetzes.

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