100
CH-BL
§ 84 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Strafrechtspflege
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Gerichte
§ 84 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Strafrechtspflege
1. Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch
a. das Strafgericht,
b. das Jugendgericht,
c. das Zwangsmassnahmengericht,
d. das Kantonsgericht.
2. Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.
3. Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.