Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 84 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Strafrechtspflege

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Gerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 84 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Strafrechtspflege

1. Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch

a. das Strafgericht,

b. das Jugendgericht,

c. das Zwangsmassnahmengericht,

d. das Kantonsgericht.

2. Strafverfolgungsbehörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft.

3. Das Gesetz regelt die Befugnis von Verwaltungsstellen und Gemeindebehörden, Bussen auszusprechen.

← § 83 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 85 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →