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100 CH-BL

§ 81 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Organisation und Verfahren

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
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§ 81 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Organisation und Verfahren

1. Das Gesetz regelt

a. die Grundzüge der Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung,

b. * die Grundzüge des Personalrechts,

c. das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

2. Weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen sind in der Geschäftsordnung des Regierungsrates und in Verordnungen enthalten.

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