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CH-BL
§ 80 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Andere Träger öffentlicher Aufgaben
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
§ 80 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1. Durch Gesetz können selbständige Verwaltungsbetriebe gebildet werden.
2. Der Kanton kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an Zweckverbänden sowie an öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Institutionen beteiligen.
3. Er kann Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungsbetrieben, Gemeinden, interkantonalen und interkommunalen Organisationen, gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen sowie privatrechtlichen Organisationen übertragen.
4. Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht durch Landrat und Regierungsrat müssen in jedem Fall sichergestellt sein.