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100 CH-BL

§ 79 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kantonale Verwaltung

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
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§ 79 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Kantonale Verwaltung

1. Die kantonale Verwaltung besteht aus fünf Direktionen und der Landeskanzlei.

2. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einer Direktion vor.

3. Die Landeskanzlei steht dem Landrat und dem Regierungsrat als allgemeine Stabsstelle zur Verfügung. Sie wird vom Landschreiber geleitet.

4. Das Gesetz bezeichnet diejenigen Verwaltungsorgane, in welche alle Stimmberechtigten im Nebenamt wählbar sind.

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