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CH-BL
§ 78 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kollegialbehörde
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
§ 78 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Kollegialbehörde
1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
2. Der Regierungspräsident führt den Vorsitz. Er leitet die Arbeit und betreut die Regierungsobliegenheiten.
3. Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Regierungsrates dem Regierungspräsidenten übertragen werden.