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CH-BL
§ 75 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Finanzbeschlüsse
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
§ 75 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Finanzbeschlüsse
1. Der Regierungsrat
a. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis CHF 1 Million sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 200‘000;
b. * beschliesst über gebundene Ausgaben;
c. * nimmt fremde Gelder im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans auf;
d. * verfügt über das Finanzvermögen;
e. * erstellt die Jahresrechnung.
2. ...
3. ...