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100 CH-BL

§ 75 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Finanzbeschlüsse

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
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§ 75 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Finanzbeschlüsse

1. Der Regierungsrat

a. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis CHF 1 Million sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis CHF 200‘000;

b. * beschliesst über gebundene Ausgaben;

c. * nimmt fremde Gelder im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans auf;

d. * verfügt über das Finanzvermögen;

e. * erstellt die Jahresrechnung.

2. ...

3. ...

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