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CH-BL
§ 72 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Unvereinbarkeit
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
§ 72 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Unvereinbarkeit
1. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine bezahlte private Tätigkeit ausüben. In Erwerbsunternehmungen können sie nur als Vertreter des Kantons tätig sein.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates können nicht gleichzeitig der Bundesversammlung angehören.