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100 CH-BL

§ 71 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Stellung

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
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§ 71 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Stellung

1. Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.

2. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

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