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CH-BL
§ 71 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Stellung
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Regierungsrat und Verwaltung
§ 71 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Stellung
1. Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2. Er besteht aus fünf Mitgliedern.