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100 CH-BL

§ 70 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Organisation und Verfahren

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
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§ 70 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Organisation und Verfahren

1. Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Landrates und des Verkehrs mit Regierungsrat und obersten Gerichten.

2. Die Geschäftsordnung des Landrates enthält weitere Organisations- und Verfahrensbestimmungen.

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