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CH-BL
§ 69 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kommissionen und Fraktionen
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
§ 69 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Kommissionen und Fraktionen
1. Der Landrat kann aus seiner Mitte Kommissionen zur Vorbereitung seiner Verhandlungen bestellen.
2. Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates auf Kommissionen übertragen werden.
3. Die Mitglieder des Landrates können Fraktionen bilden. An Fraktionen sowie an Gruppierungen, die nicht Fraktionsstärke erreichen, können Beiträge ausgerichtet werden.