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100 CH-BL

§ 68 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Konstituierung

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
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§ 68 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Konstituierung

1. Der Landrat wählt aus seiner Mitte das Präsidium und 2 Vizepräsidien für ein Jahr.

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