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100 CH-BL

§ 66 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Finanzbeschlüsse

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
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§ 66 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Finanzbeschlüsse

1. Der Landrat

a. * beschliesst das Budget als 1. Jahr des Aufgaben- und Finanzplans;

b. * beschliesst über neue einmalige Ausgaben von mehr als CHF 1 Million sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 200‘000;

c. * genehmigt die Jahresrechnung.

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