Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 64 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Staatsverträge

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 64 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Staatsverträge

1. Der Landrat genehmigt

a. Staatsverträge, die der Volksabstimmung unterliegen,

b. alle übrigen Staatsverträge, soweit nicht der Regierungsrat durch Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.

2. Erfordern Staatsverträge Verfassungs- oder Gesetzesänderungen, so nimmt der Landrat diese gleichzeitig mit der Genehmigung vor.

3. Er kann bei der Vorbereitung wichtiger Staatsverträge, die seiner Genehmigung unterliegen, Kommissionen einsetzen, die den Regierungsrat bei den Vertragsverhandlungen begleitend beraten.

← § 63 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 65 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →