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100 CH-BL

§ 61 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Stellung

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
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§ 61 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Stellung

1. Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.

2. Er besteht aus 90 Mitgliedern.

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