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CH-BL
§ 61 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Stellung
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Landrat
§ 61 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Stellung
1. Der Landrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden und Organe aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2. Er besteht aus 90 Mitgliedern.