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CH-BL
§ 60 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verantwortlichkeiten
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 60 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verantwortlichkeiten
1. Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit der Behördenmitglieder sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber Kanton und Gemeinden.
2. Für Äusserungen im Landrat und in seinen Kommissionen können die Mitglieder des Landrates rechtlich nicht belangt werden. Der Landrat ist jedoch befugt, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Straffreiheit aufzuheben, wenn diese offensichtlich missbraucht wird.