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100 CH-BL

§ 6 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Freiheitsrechte

Persönliche Rechte und Pflichten - Grundrechte
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§ 6 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Freiheitsrechte

1. Der Staat schützt die Freiheitsrechte.

2. Gewährleistet sind insbesondere

a. das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit,

b. Glaubens- und Gewissensfreiheit,

c. Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit,

d. Vereinigungs-, Versammlungs- und Kundgebungsfreiheit,

e. die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstlerischen Betätigung,

f. der Schutz der Privatsphäre, des Brief- und Fernmeldegeheimnisses und der Wohnung,

g. der Schutz vor Datenmissbrauch,

h. das Recht auf Ehe und Familie,

i. die Niederlassungsfreiheit,

k. das Recht auf freie Wahl und Ausübung eines Berufes und auf freie wirtschaftliche Betätigung.

3. Das Eigentum und vermögenswerte Rechte sind geschützt. Kanton und Gemeinden fördern die Bildung von Privateigentum zur Selbstnutzung.

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