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100 CH-BL

§ 59 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Amtsgelübde

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 59 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Amtsgelübde

1. Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und Gesetz.

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