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CH-BL
§ 59 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Amtsgelübde
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 59 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Amtsgelübde
1. Behördemitglieder geloben bei Amtsantritt die Beachtung von Verfassung und Gesetz.