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100 CH-BL

§ 58 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Ausstand

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 58 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Ausstand

1. Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.

2. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.

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