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CH-BL
§ 58 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Ausstand
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 58 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Ausstand
1. Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand.
2. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.