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CH-BL
§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Öffentlichkeit von Verhandlungen
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Öffentlichkeit von Verhandlungen
1. Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.