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100 CH-BL

§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Öffentlichkeit von Verhandlungen

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 55 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Öffentlichkeit von Verhandlungen

1. Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

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