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100 CH-BL

§ 54 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Amtszeitbeschränkung

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 54 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Amtszeitbeschränkung

1. Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar.

2. Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt.

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