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CH-BL
§ 54 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Amtszeitbeschränkung
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 54 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Amtszeitbeschränkung
1. Wer dem Landrat ununterbrochen während vier Amtsperioden angehört hat, ist für die nächstfolgende Amtsperiode nicht wählbar.
2. Angebrochene Amtsperioden sind ganzen gleichgestellt.