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100 CH-BL

§ 53 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Amtsperiode

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 53 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Amtsperiode

1. Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre.

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