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CH-BL
§ 53 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Amtsperiode
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 53 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Amtsperiode
1. Die Amtsperiode der Behördenmitglieder sowie der gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Jahre.