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100 CH-BL

§ 52 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Verwandtenausschluss

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 52 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Verwandtenausschluss

1. Allen Behörden, ausser dem Landrat, dürfen nicht gleichzeitig angehören

a. Eltern und Kinder,

b. Geschwister,

c. Ehegatten,

d. Grosseltern und Enkelkinder,

e. Schwägerinnen und Schwäger,

f. Schwiegereltern und Schwiegerkinder,

g. eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner,

h. Personen in eingetragener Partnerschaft und Geschwister der Partnerin oder des Partners dieser Personen,

i. Eltern von Personen in eingetragener Partnerschaft und die Partnerin oder der Partner dieser Personen,

k. Personen in eingetragener Partnerschaft und Kinder der Partnerin oder des Partners dieser Personen.

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