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100 CH-BL

§ 51 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Unvereinbarkeit

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 51 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Unvereinbarkeit

1. Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats, die Ombudsperson, die Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts können nur einer dieser Behörden angehören.

2. Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der erstinstanzlichen Gerichte, Mitglieder von Behörden selbständiger kantonaler Betriebe sowie höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung können dem Landrat nicht angehören.

3. Das Nähere bestimmt das Gesetz. Es kann weitere Unvereinbarkeiten für andere Behörden festlegen.

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