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CH-BL
§ 50 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 50 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Voraussetzungen der Wahl oder Anstellung
1. Für die Wahl in den Landrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist die Stimmberechtigung erforderlich.
2. Das Gesetz kann die Stimmberechtigung für weitere Ämter als Wahlvoraussetzung bestimmen.
3. Es kann für die Wahl oder Anstellung weitere Voraussetzungen verlangen.