Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 5 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Menschenwürde

Persönliche Rechte und Pflichten - Menschenwürde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Menschenwürde

1. Die Würde des Menschen ist unantastbar.

2. Sie zu achten ist Verpflichtung aller, sie zu schützen vornehmste Aufgabe staatlicher Gewalt.

← § 4 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 6 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →