100
CH-BL
§ 49a Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Grundsatz
Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
§ 49a Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Grundsatz
1. Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode bestimmt.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.