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100 CH-BL

§ 49a Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Grundsatz

Kantonale Behörden und ihre Funktionen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 49a Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Grundsatz

1. Mitglieder der kantonalen Behörden werden durch Wahl auf Amtsperiode bestimmt.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons werden in der Regel durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt, soweit nicht Verfassung oder Gesetz die Wahl auf Amtsperiode vorsehen.

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