Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 49 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Mitwirkung im Kanton

Gliederung des Kantons - Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Mitwirkung im Kanton

1. Fünf Einwohnergemeinden können das Begehren stellen

a. auf Erlass, Änderung oder Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen,

b. auf Durchführung einer fakultativen Volksabstimmung.

2. Voraussetzungen und Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.

3. Bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen des Landrates und des Regierungsrates sind die betroffenen Gemeinden rechtzeitig anzuhören.

← § 48 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 49a Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →