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100 CH-BL

§ 48 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Zusammenarbeit

Gliederung des Kantons - Gemeinden
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§ 48 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Zusammenarbeit

1. Die Gemeinden streben die Zusammenarbeit an. Der Kanton unterstützt sie dabei.

2. Die Zusammenarbeit hat zum Ziel, die Aufgaben wirksamer zu erfüllen.

3. Das Gesetz

a. * kann den Gemeinden auftragen, bestimmte Aufgaben gemeinsam zu erfüllen;

b. * regelt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten.

4. ...

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