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CH-BL
§ 47 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Organisation
Gliederung des Kantons - Gemeinden
§ 47 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Organisation
1. Die Einwohnergemeinden legen im Rahmen von Verfassung und Gesetz ihre Organisation in einer Gemeindeordnung fest.
2. In der ordentlichen Gemeindeorganisation werden die Volksrechte an der Urne und in der Gemeindeversammlung, in der ausserordentlichen Gemeindeorganisation an der Urne und durch den Einwohnerrat ausgeübt.
3. Der Gemeinderat ist die oberste vollziehende Behörde. Er leitet die Verwaltung.