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100 CH-BL

§ 45 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Selbständigkeit

Gliederung des Kantons - Gemeinden
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§ 45 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Selbständigkeit

1. Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, ihre eigenen Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.

2. Alle kantonalen Organe achten und schützen die Selbständigkeit der Gemeinden.

3. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

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