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100 CH-BL

§ 44 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Stellung und Aufgaben

Gliederung des Kantons - Gemeinden
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§ 44 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Stellung und Aufgaben

1. Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2. Die Einwohnergemeinden erfüllen die Aufgaben von lokaler Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organisationen fallen, und die ihnen vom Kanton übertragenen Obliegenheiten.

3. Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben, verwalten das Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit den Einwohnergemeinden zusammen.

4. Wo keine Bürgergemeinde besteht, verleiht die Einwohnergemeinde das Bürgerrecht.

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