Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 43 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Wahlkreise

Gliederung des Kantons - Bezirke und Kreise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Wahlkreise

1. Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden in Wahlkreisen innerhalb der Bezirksgrenzen durchgeführt.

2. ...

3. Das Gesetz regelt Aufgaben, Bestand und Organisation der Wahlkreise.

← § 42 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 44 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →