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100 CH-BL

§ 42 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Zivilgerichtskreise

Gliederung des Kantons - Bezirke und Kreise
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§ 42 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Zivilgerichtskreise

1. Der Kanton ist in zwei Zivilgerichtskreise eingeteilt.

2. Das Gesetz regelt die Zugehörigkeit des Kantonsgebiets zu den beiden Zivilgerichtskreisen.

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