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100 CH-BL

§ 4 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Bindung an Recht und Gesetz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Bindung an Recht und Gesetz

1. Alle Behörden sind an Verfassung und Gesetz gebunden.

2. Ihr Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3. Behörden und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

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