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CH-BL
§ 39 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kantonsgebiet
Gliederung des Kantons - Kantonsgebiet und Hauptort
§ 39 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Kantonsgebiet
1. Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2. Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.
3. Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates.