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100 CH-BL

§ 39 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Kantonsgebiet

Gliederung des Kantons - Kantonsgebiet und Hauptort
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§ 39 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Kantonsgebiet

1. Der Kanton Basel-Landschaft umfasst das Gebiet, das ihm durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.

2. Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist eine Volksabstimmung erforderlich.

3. Grenzbereinigungen bedürfen der Genehmigung des Landrates.

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