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100 CH-BL

§ 38 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Ausführungsbestimmungen

Volksrechte - Ausführungsbestimmungen
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§ 38 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Ausführungsbestimmungen

1. Das Gesetz enthält die näheren Bestimmungen über Inhalt und Ausübung der Volksrechte sowie über politische Parteien.

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