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CH-BL
§ 37 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Gerichtliche Kontrolle
Volksrechte - Sicherung der Volksrechte
§ 37 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Gerichtliche Kontrolle
1. Jeder Stimmberechtigte kann wegen Verletzung des Stimmrechts beim Verfassungsgericht Beschwerde führen.
2. Insbesondere kann angefochten werden
a. die Verletzung des Stimmrechts,
b. die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen,
c. die Missachtung von Volksbegehren durch den Landrat,
d. die unzulässige Übertragung von Befugnissen des Volkes an andere Organe.