Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 36 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Übertragung von Befugnissen

Volksrechte - Sicherung der Volksrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Übertragung von Befugnissen

1. Die Befugnis zum Erlass grundlegender und wichtiger Bestimmungen darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden.

2. Durch Gesetz kann der Landrat oder in Ausnahmefällen der Regierungsrat ermächtigt werden, neue Ausgaben endgültig zu beschliessen.

← § 35 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 37 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →