Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 CH-BL

§ 35 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Politische Parteien und Organisationen

Volksrechte - Mitwirkung bei der Meinungsbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Politische Parteien und Organisationen

1. Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.

2. Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe, sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die regelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen.

← § 34 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft Stellung des Kantons § 36 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →