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CH-BL
§ 35 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Politische Parteien und Organisationen
Volksrechte - Mitwirkung bei der Meinungsbildung
§ 35 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Politische Parteien und Organisationen
1. Die politischen Parteien und Organisationen wirken bei der Meinungs- und Willensbildung des Volkes mit.
2. Der Kanton fördert die politischen Parteien in der Erfüllung dieser Aufgabe, sofern ihr Aufbau demokratischen Grundsätzen entspricht, sie sich über die regelmässige und gesamthafte Betätigung in einem erheblichen Teil des Kantons ausweisen und über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft ablegen.