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CH-BL
§ 32 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft - Besondere Abstimmungen
Volksrechte - Volksabstimmungen
§ 32 Verfassung des Kantons Basel-Landschaft · Besondere Abstimmungen
1. Beim Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie bei Planungsbeschlüssen können Volksabstimmungen über Grundsatzfragen durchgeführt werden. Dabei ist die Vorlage von Varianten zulässig.
2. Die Behörden sind bei der Ausarbeitung der Vorlagen an die Ergebnisse von Grundsatzabstimmungen gebunden.
3. Bei der Vorlage von Erlassen oder Beschlüssen kann neben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche über einzelne Bestimmungen durchgeführt werden.